- Justizausbildung
- Justizausbildung,Ausbildung für den Justizdienst, im weiteren Sinn für sämtliche Laufbahnen (z. B. Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz vom 5. 11. 1969, Gerichtsvollzieher und sonstige Justizbedienstete nach Landesverordnungen), im engeren Sinn für den Richterdienst nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) in der Fassung vom 19. 4. 1972, dann synonym mit Juristenausbildung, weil diese allgemein auf den Erwerb der Befähigung zum Richteramt abzielt. Nähere Regelungen enthalten das DRiG und die Juristenausbildungsvorschriften der Länder. Nach einem rechtwissenschaftlichen Studium von in der Regel mindestens 3½ Jahren und der 1. Staatsprüfung (Referendarexamen) folgt ein 2-jähriger Vorbereitungsdienst in verschiedenen Pflicht- und Wahlstationen, an den sich die 2. Staatsprüfung (Assessorexamen) anschließt. Während des Studiums sind Pflicht- und Wahlfächer abzudecken und praktische Studienzeiten abzuleisten. Im Vorbereitungsdienst ist die Ausbildung bei einem Zivilgericht, Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwalt zwingend, im Übrigen aus mehreren gesetzlich vorgesehenen Stationen (z. B. bei Wirtschaftsunternehmen, Verbänden) wählbar. Die beiden Staatsprüfungen verlangen schriftliche und mündliche Leistungen, wobei in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Prüfungssysteme gelten. — In der DDR wurde nach Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums der akademische Grad eines »Diplomjuristen« erlangt, der gemäß Einigungsvertrag der 1. Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 und 6 DRiG gleichgestellt wurde (mit Ausnahmen). In den neuen Ländern, in denen das DRiG seit dem 3. 10. 1990 gilt, kann nach dem Einigungsvertrag auch in das Richteramt berufen werden, wer am 3. 10. 1990 oder unmittelbar danach die Befähigung zum Richteramt nach dem Recht der DDR erworben hatte (wer auf Lebenszeit ernannt wurde, erfüllt die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis im gesamten Bundesgebiet).In Österreich sieht das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften ein an einer Universität zu absolvierendes, in zwei Studienabschnitte gegliedertes, mindestens vierjähriges Diplomstudium (»Magister iur.«) und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium (»Dr. iur.«) vor. Grundsätzlich genügt das Diplomstudium zur Ausübung aller juristischen Berufe.Im Einzelnen schließen an das Universitätsstudium jeweils unterschiedlich geregelte, zum Teil aber wechselseitig anrechenbare Anwärterzeiten und Berufsprüfungen an. Regelungen finden sich im Richterdienstgesetz, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung und im Beamten-Dienstrechtsgesetz.In der Schweiz ist die Ausbildung der Juristen nicht einheitlich. Das rechtwissenschaftliche Studium an den Universitäten wird im Allgemeinen mit dem Lizenziat (lic. iur.; lic. en droit) abgeschlossen. Zur Ausübung des Anwaltsberufes ist (zusätzlich) ein kantonales Anwaltspatent erforderlich, das nach einem Praktikum von unterschiedlicher Dauer und Absolvieren einer Prüfung erworben wird. Eine juristische Ausbildung ist beim Bund und in den meisten Kantonen im Allgemeinen nicht Wählbarkeitsvoraussetzung für ein Richteramt; Ausnahmen gelten zum Teil für Präsidialfunktionen.
Universal-Lexikon. 2012.